BDG-Webinar zu CBAM

Noch in der Erprobungsphase – das CO2-Grenzausgleichssystem der EU

Eines vorweg: Betroffen vom CO2-Grenzausgleichssystem der EU sind nur Unternehmen, die direkt Produkte aus sieben Kategorien aus dem EU-Ausland importieren. BDG-Energieexperte Dr. Christian Schimansky fordert im BDG Webinar zum CBAM auch zunächst nicht betroffene Gießereien dazu auf, Daten zu sammeln. Damit der BDG die Politik in die richtige Richtung lenken kann.

Eigentlich soll der Carbon border adjustment mechanism (CBAM) Europa vor einem Wettbewerbsnachteil schützen. Davor nämlich, dass europäische Produkte aufgrund der Bepreisung des CO2-Ausstoßes im Rahmen des European Green Deal und des Fit-for-55-Pakets teurer sind als Produkte aus nichteuropäischen Ländern ohne CO2-Bepreisung (Carbon Leakage). Davor, dass Produktion aus Europa abwandert. Aber auch Gießereien importieren Produkte aus dem EU-Ausland. Rechtsanwältin Dr. Karen Möhlenkamp, Partnerin von WTS, erklärte während des BDG-Webinars im Februar nicht nur, wie sie mit dem neuen EU-Instrument umgehen sollten, sondern beantwortete auch konkrete Fragen zur individuellen Situation der Gießereien.

„CBAM ist ein Experiment, seine wirtschaftlichen Auswirkungen, ob und wie es durchführbar ist, sind noch unklar“, stellt Dr. Christian Schimansky, Energie-Experte im BDG, gleich eingangs fest. Eine Nachfrage unter den rund 83 Teilnehmern ergab dann auch, dass nur rund vier Unternehmen schon jetzt direkt von CBAM betroffen sind, werden doch zunächst nur rund 600 relevante Waren aus den Bereichen Eisen und Stahl, Aluminium, Wasserstoff, Strom, Zement, Unorganische Chemikalien und Düngemittel berücksichtigt. Dennoch: Eine Ausweitung auf weitere Warengruppen wird angenommen. Und Karen Möhlenkamp stellt fest: „Sollte CBAM komplett implementiert werden, wird die Verordnung ein mächtiges Instrument sein, dessen Folge de facto ein zweites Außenwirtschaftsrecht sein wird.“

Direkt betroffene Gießereien sollten sich mit der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) austauschen, die für die Durchführung der Verordnung in Deutschland zuständig ist. Auch Gießereien in zweiter Reihe rät die Rechtsanwältin schon jetzt zur Wachsamkeit. „Prüfen Sie Ihre Lieferbeziehungen“, sagt sie. Das heißt im Einzelnen:

  • Aufpassen, dass das Unternehmen nicht als Importeur hingestellt wird. Hat der Lieferant das Produkt in die EU eingeführt, ist nicht die Gießerei Importeur und somit nicht CBAM-Anmelder. Deshalb bei vertraglichen Anpassungen und Neuregelungen auf entsprechende Änderungen achten.
  • Prüfen, wie sich CBAM preislich auswirken könnte. Denn CBAM verteuert den Import und das wird an die Kunden weitergegeben.
  • Daten sammeln. Kritische Stimmen zu CBAM mehren sich. Von den Lieferanten schon jetzt Daten zum CO2-Rucksack der Produkte einfordern, Preisentwicklungen o.Ä. festhalten. Das ist wichtiges Zahlenmaterial, das der BDG bei seiner politischen Arbeit verwerten kann.

CBAM soll in drei Phasen implementiert werden: Die Übergangsphase hat am 1. Oktober 2023 begonnen. Für die Direkt-Importeure der relevanten Waren ist ab 2024 die Berichtspflicht gestartet. Ab 2026 wird mit dem Kauf von CBAM-Zertifikaten schrittweise der CBAM-Preismechanismus eingeführt. In 2034 soll CBAM dann vollständig umgesetzt sein. Das heißt, dass es keine kostenlose Zuteilung von EU EHS-Zertifikaten mehr geben wird.