Bereichsvorstände
Die Vorstände der Bereiche Fe, NE und Technik werden gem. § 11 der Satzung des BDG bestimmt.
§ 11
Bereichsvorstände
(1) Die Vorstände der Bereiche Fe, NE und Technik werden nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gem. § 3 Abs. 2 zu beschließenden Ordnung bestimmt.
(2) Die Vorstände regeln die Angelegenheiten ihrer Bereiche und beraten das Präsidium bei der Bestimmung der Richtlinien der Verbandsarbeit nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Verbandsgremien auf Fach- und Landesebene.
(3) Sie wählen je drei Mitglieder in das Präsidium und bestimmen jeweils einen davon zum Vizepräsidenten des BDG.
Ein Verzeichnis der gewählten Vorstände für den Sie interessierenden Bereich senden wir Ihnen bei Interesse gerne zu. Bitte senden Sie eine Mail an Frau Veronika Wann, E-Mail: veronika.wann@bdguss.de